Übrigens: Aus berufsrechtlichen Gründen darf ein Anwalt/eine Anwältin nicht zwei Parteien mit widerstreitenden Interessen vertreten. Bei der Scheidung und den anderen Familiensachen liegen immer widerstreitende Interessen vor. Daher darf ein Anwalt/eine Anwältin auch nur eine/n der beiden Ehegatten beraten und vertreten. Der andere Ehegatte ist ohne Anwalt und kann bei Gericht auch keine eigenen Anträge stellen. Das geht nur bei einer einvernehmlichen Scheidung.
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