Rechtsanwälte CLH

 

Übrigens:

Aus berufsrechtlichen Gründen darf ein Anwalt/eine Anwältin nicht zwei Parteien mit widerstreitenden Interessen vertreten.

Bei der Scheidung und den anderen Familiensachen liegen immer widerstreitende Interessen vor.

Daher darf ein Anwalt/eine Anwältin auch nur eine/n der beiden Ehegatten beraten und vertreten. Der andere Ehegatte ist ohne Anwalt und kann bei Gericht auch keine eigenen Anträge stellen. 

Das geht nur bei einer einvernehmlichen Scheidung.

    

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