Rechtsanwälte CLH

Vergütung - das Anwaltshonorar

 

Unsere Leistungen rechnen wir  nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (abgekürzt: RVG) ab - sofern wir nichts anderes vereinbart haben.

Für die reine Beratung in einer Rechtssache ziehen wir die Regelungen des RVG analog heran und berechnen nach den gesetzlichen Streitwerten sowie der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache.

Bei Streitigkeiten in Zivilsachen berechnet sich das Honorar meist nach dem Gegenstandswert.  Unabhängig von unserem Zeitaufwand wird die Vergütung also höher, wenn Sie wegen hohen Forderungen oder über kostbare Dinge streiten.  Für immaterielle Güter hat der Gesetzgeber zum Teil gesetzlich Gegenstandswerte bestimmt. 

Für das Honorar bei Beratungstätigkeit wenden wir die Regelungen des RVG betreffend die Vertretung analog an und rechnen Beratungsgebühren in Höhe von üblichen Geschäftsgebühren nach Gegenstandswerten und Umfang ab - falls wir nichts anderes vereinbart haben.

Auch Vergütungsvereinbarung sind im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich, so z.B. die Vereinbarung einer Pauschale oder eines Zeithonorars, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist.

Bitte beachten Sie, dass uns eine Unterschreitung der im RVG für gerichtliche Verfahren vorgesehenen Vergütung gemäß Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gestattet ist.

Sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, beantragen wir für Sie gegen Erstattung der einmaligen Pauschale von 10 Euro eine Beratungskostenhilfe und im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.

 

Aus Erfahrung ist uns bekannt: Die gesetzliche Vergütungsregelung ist für Laien etwas undurchsichtig.

Fragen Sie uns - damit Sie den Überblick behalten  und wir bei Bedenken ggf. eine Vereinbarung treffen können. 


 

 

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