Rechtsanwälte CLH

 

Thema: SCHUFA

Betroffene können über Daten, die die SCHUFA zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit sammelt, von der SCHUFA Auskunft verlangen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG).

Die SCHUFA stellt ihren Kunden sogenannte Score-Werte zur Verfügung. Diese, nach einem statistisch-mathematischem Analyseverfahren ermittelt Werte, sollen Aussagen darüber treffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person eine Verbindlichkeit vertragsgemäß erfüllen wird.

Mit Urteil vom 28.01.2014 entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 156/13), dass die SCHUFA keine Auskunft über die tatsächliche Ermittlung des Scores, insbesondere also der Score-Formel und der Gewichtung einzelner Merkmale, geben muss.

 

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens erreicht sei, wenn Betroffenen mitgeteilt wird, welche Merkmale in die Score-Berechnung eingeflossen sind. Die konkrete Berechnungsart, insbesondere die Gewichtung von Merkmalen, sei für die Darstellung der Verfahrenstransparenz aber nicht erforderlich. Die Berechnungsart sei ein Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien und als solches zu schützen.

 

Quelle: Mitteilung der Pressestelle (Nr. 016/2014)des Bundesgerichthofes

 


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